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Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

geschrieben von Funk (vgemiw) am 29.08.2011 um 10:34
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Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

 

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2001 (GVBI. S. 93) tritt am 1. September 2011 in Kraft.

 

Das Innenministerium hat aus diesem Anlass einen Fragen-Antworten Katalog (frequently asked questions, kurz:FAQ) erarbeitet, der typische Fragestellungen, insbesondere von Hundehaltern, aufgreift und die entsprechenden Antworten hierzu enthält.

 

Der Gesetzestext und der FAQ-Katalog stehen Ihnen im Internet

-     auf der Homepage des Thüringer Innenministeriums unter   

        http://www.thueringen.de/de/tim/schwerpunkte/tiergefahren/     

 und

-     auf der Homepage der VGem Ilmtal-Weinstraße unter /pages/buergerservice/tiergefahrengesetz.php

                      zur Verfügung.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

 

1. Chip-Pflicht für alle Hunde

§ 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr alle Hunde "gechippt" werden müssen. Verpflichtet ist der Halter des Hundes. Der Halter hat die Kosten zu tragen.

 

Anforderungen an den Mikrochip (Transponder):

· Der Mikrochip muss der Codestruktur und dem Informationsgehalt nach dem Standard

ISO 11784: 1996 (E) "Radio-Frequency Identifikation of Animals - Code Structure" 1

entsprechen.

· Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung

nicht veränderbar sein.

· Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-

Frequency Identifikation of Animals - Technical Concept“ festgelegten technischen

Anforderungen entsprechen.

Bitte fragen Sie gegebenenfalls Ihren Tierarzt, ob der Ihrem Hund implantierte Chip diesen

Anforderungen genügt.

 

Bei welcher Behörde und bis wann muss ich die Chipdaten anzeigen?

Bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder bei der erfüllenden Gemeinde, in der der Halter des Hundes seinen Wohnsitz hat (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 ThürTierGefG). Zur Anzeige der Chipdaten reicht in der Regel auch die Vorlage eines aktuellen EU-Heimtierausweises aus.

 

§ 16 Abs. 3 ThürTierGefG sieht vor, dass das „Chippen“ des Hundes der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen ist. Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, so dass der Nachweis bis zum 1. März 2012 erbracht sein muss.

 

2. Haftpflichtversicherung für alle Hunde

§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr der Halter jedes Hundes verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.

 

 

Bei welcher Behörde und bis wann muss ich die Haftpflichtversicherung anzeigen?

Bei der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde. Am Besten, sie legen der Behörde einfach das Original oder eine Abschrift des Versicherungsvertrags vor.

 

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen (vgl. § 16 Abs. 4 ThürTierGefG). Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, so dass der Nachweis vom Halter bis zum 1. März 2012 zu erbringen ist.

 

3. Gefährliche Tiere

Als gefährliche Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 des ThürTierGefG gelten Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach allgemein gefährlich sind (vorläufige Liste gefährlicher Tiere ist im o.g. FAQ-Katalog enthalten) sowie gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 ThürTierGefG.

 

4. Gefährliche Hunde

Hunde der folgenden Rassen gelten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1ThürTierGefG als per se gefährlich:

· Pitbull-Terrier,

· American Staffordshire-Terrier,

· Staffordshire-Bullterrier,

· Bullterrier

· sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

Darüber hinaus gelten solche Hunde – gleich welcher Rasse – als gefährlich, die auf Grund ihres Verhaltens – etwa Beißattacken oder sonstiges aggressives Verhalten – nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden (§ 3 Abs. 2

Nr. 2 ThürTierGefG).

 

Das Gesetz sieht vor, dass in Zweifelsfällen der Halter nachweisen muss, dass der Hund keiner gefährlichen Rasse angehört. Bei Kreuzungen ist entscheidend, ob der Phänotyp einer gefährlichen Rasse deutlich hervortritt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an einen Tierarzt.

 

5. Erlaubnispflicht für gefährliche Tiere und gefährliche Hunde

Wer ein gefährliches Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 4 Abs. 1 ThürTierGefG. Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. Oktober 2011 bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde des Wohnsitzes des Halters zu beantragen, § 16 Abs. 2 Satz 2 ThürTierGefG.

 

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis

Für die Halter von gefährlichen Hunden gelten folgende Genehmigungsvoraussetzungen:

· Nachweis der erforderlichen Sachkunde,

· Zuverlässigkeit,

· Vollendung des 18. Lebensjahres,

· Abschluss einer Haftpflichtversicherung,

· Nachweis, dass die Anschaffung des Hundes aus wissenschaftlichen oder beruflichen

Gründen notwendig ist,

· Nachweis bei Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,

Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, dass der wissenschaftliche oder berufliche Bedarf

nicht durch Hunde anderer Rassen angemessen befriedigt werden kann,

· Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.

 

Für die Halter sonstiger gefährliche Tiere (Bsp.: Giftschlangen) gelten folgende weitere

Anforderungen:

· Nachweis des Bereithaltens geeigneter Gegenmittel und entsprechender

Behandlungsempfehlungen,

· Nachweis, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die

Haltung des Tieres besteht.

 

6. Leinen- und Maulkorbpflicht, Ausführen gefährlicher Hunde

Gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen; dies gilt nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist (§ 12 Abs. 4 ThürTierGefG). Die Vorschriften der ordnungsbehördlichen Verordnung der VGem Ilmtal-Weinstraße bleiben unberührt.

 

Im Wald gilt eine Anleinpflicht grundsätzlich für alle Hunde. "Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen" (vgl. § 6 Abs. 2 ThürWaldG).

 

Gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dies gilt lediglich nicht für gefährliche Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats (vgl. § 12 Abs. 5 ThürTierGefG).

 

Eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.

 

Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Person, der der Hund zum Führen überlassen wurde, hat ebenfalls ein Personaldokument und die Erlaubnis im Original oder in Kopie mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur

Prüfung auszuhändigen.

 

Durch den Halter ist innerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gefährliche Hunde nicht oder nur unter Aufsicht in Kontakt zu minderjährigen Personen kommen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist an jedem Zugang des Grundstückes oder zur Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.

 

Sollte ein gefährliches Tier oder ein gefährlicher Hund abhanden kommen, ist dies unverzüglich (sofort – ohne schuldhaftes Verzögern) der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

7. § 11 ThürTierGefG: Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde

(1) Die Zucht und die Vermehrung von sowie der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind verboten.

(2) Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige  Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium zugelassen werden. Hierüber ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde zu informieren.

(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

(4) Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 nicht erteilt ist.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt gern zur Verfügung.

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